BETRIEBSANLEITUNG FÜR BETRIEBSTÄTIGE DER HANFKETTE


Aktualisiert im April 2025 - Im Lichte des Sicherheitsdekrets und der Änderung des Gesetzes 242/2016

Es ist wichtig zu beachten, dass dieses Dokument keine Garantie für Schutz vor möglichen Kontrollen oder Maßnahmen durch die Behörden darstellt, sondern eine unterstützende Dokumentationsgrundlage im Falle von eventuellen Beanstandungen bietet.

Indice dei contenuti

1. RECHTLICHE VORAUSSETZUNG: WAS SICH MIT DEM SICHERHEITSDEKRET 2025 ÄNDERT

Mit Inkrafttreten des Gesetzesdekrets Nr. 48/25, dem sogenannten Sicherheitsdekret, ab dem12. April 2025, Artikel 18 hat wesentliche Änderungen am Gesetz 242/2016 eingeführt, der Schlüsselregelung für die Lieferkette der Industriehanf.

Die wichtigste Neuerung betrifft die Aufnahme der Absätze 3-bis in Artikel 1 und Artikel 2 des Gesetzes 242/2016, die alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit Hanfblütenständen (auch in verarbeiteter Form, wie Öle, Harze und Extrakte) vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausnehmen, mit Ausnahme der nachgewiesenen Nutzung für die landwirtschaftliche Produktion von Samen.

Die neue Rechtsvorschriftverbietet ausdrücklich die Einfuhr, Abgabe, Verarbeitung, Verteilung, den Handel, den Transport, das Versenden, den Versand und die Lieferungder Hanfblüten, auch wenn sie aus zertifizierten Sorten stammen und einen THC-Gehalt von weniger als 0,5 % aufweisen.

Dieser Verbot giltauch ohne Verkaufsabsichtund bestimmt die Anwendungautomatische Verhängung der im DPR 309/90 vorgesehenen strafrechtlichen Sanktionen, indem es in der Praxis die Auslegung der Vereinigten Abteilungen des Kassationshofs SS.UU. 30475/2019 übertrifft, die das Verbrechen an die tatsächliche berauschende Wirkung des Produkts knüpfte.

Diese Einstellung macht relevantauch die bloße Lagerhaltung, und erfordert daher äußerste Vorsicht im Umgang mit bereits bei landwirtschaftlichen Betrieben oder Handelsunternehmen vorhandenem Material. Jede Tätigkeit, die nicht die landwirtschaftliche Saatgutproduktion betrifft, ist somit potenziell strafrechtlich relevant.

2. VERGLEICH ZWISCHEN ALTER UND NEUER VERSION DES GESETZES 242/2016

Nachfolgend sind die wichtigsten Änderungen des Gesetzes 242/2016 infolge der Einführung des Sicherheitsdekrets 2025 aufgeführt:

  • Artikel 1 – Zweck

  • Originalversion:Das Gesetz förderte den Anbau von Hanf und die Entwicklung seiner agroindustriellen Wertschöpfungskette, ohne ausdrückliche Beschränkungen für die Blütenstände.

  • Aktualisierte Version: Die Aktion betrifft ausschließlich die industrielle Hanf-Wertschöpfungskette. bewährt für spezifische Zwecke, ausgenommen die Blütenstände, außer zur Samenproduktion, und sie auf das D.P.R. 309/90 (Einheitliches Betäubungsmittelgesetz) zurückführend, bestätigend die Auslegung der Cass., S.U.n. 30475/2019 .

  • Artikel 2 – Rechtmäßigkeit des Anbaus

  • Originalversion:Der Anbau zertifizierter Sorten war für verschiedene Zwecke erlaubt, wobei der Anwendungsbereich des D.P.R 309/90 ohne jegliche Einschränkung ausgeschlossen war.

  • Zwischenphase: Dieser Kontext erforderte daher das Eingreifen des Urteils Cass. SS.UU. 30475/2019, das bereits feststellte: «Der Verkauf an die Öffentlichkeit von Cannabis Sativa L. und insbesondere von Blättern, Blütenständen, Öl, Harz, die aus dem Anbau der genannten Hanfsorte gewonnen werden, fällt nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes Nr. 242 von 2016, die ausschließlich den Anbau von Hanf der zugelassenen und eingetragenen Sorten als rechtmäßig qualifiziert imGemeinsamer Katalog der Sorten der Arten landwirtschaftlicher Pflanzen, gemäß Art. 17 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002, die die aus dem genannten Anbau stammenden Derivate, die vermarktet werden dürfen, abschließend auflistet; sodass die Abgabe, der Verkauf und im Allgemeinen die Vermarktung von Derivaten des Anbaus von Cannabis Sativa L., wie Blätter, Blütenstände, Öl, Harz, Handlungen sind, die den Straftatbestand des Art. 73, d.P.R. Nr. 309/1990 erfüllen. , auch bei einem THC-Gehalt unter den in Art. 4, Absätze 5 und 7, des Gesetzes Nr. 242 von 2016 angegebenen Werten,es sei denn, diese Derivate sind in der Praxis frei von jeglicher berauschender oder psychotroper Wirkung, gemäß dem Prinzip der Schädlichkeit.»

  • Aktualisierte Version: wurde eingeführt am Komma 3-bis, die ausdrücklich jede Tätigkeit im Zusammenhang mit Blütenständen (auch getrocknet, zerkleinert oder verarbeitet) dem Anwendungsbereich des D.P.R 309/90 unterstellt, es sei denn, es handelt sich umbewährtder landwirtschaftliche Zweck der Samenproduktion.

3. WAS IST AUSSEN UND WAS IST INNEN im DPR 309/90

Mit der Einführung der Absätze 3-bis zu den Artikeln 1 und 2 des Gesetzes 242/2016 wird eindeutig festgelegt, dass:

  • Es ist auf den Anwendungsbereich des D.P.R 309/90 bezogen jede Tätigkeit im Zusammenhang mit Hanfblüten, einschließlich:

  • die Kultivierung mit dem Ziel der Blütenernte;

  • die Verarbeitung, Umwandlung oder Trocknung der Blütenstände;

  • ​​die Lagerung von Blütenständen;

  • die Verkauf, der Vertrieb, der Handel und der Versand;

  • die Herstellung von Ölen, Harzen, Extrakten, die aus den Blütenständen gewonnen werden.

  • Der Anwendungsbereich von ist ausgeschlossen D.P.R 309/90 für alle nachweislich für die in Art. 2 vorgesehenen Zwecke bestimmten Bestimmungen (a) Lebensmittel und Kosmetika, die ausschließlich unter Einhaltung der Vorschriften der jeweiligen Branchen hergestellt werden; b) Halbfertigprodukte wie Faser, Hanfschäben, Pulver, Hackschnitzel, Öle oder Kraftstoffe für die Belieferung von Industrien und handwerklichen Betrieben verschiedener Branchen, einschließlich des Energiesektors; c) Material, das für die Gründüngung bestimmt ist; d) organisches Material, das für Bioingenieurarbeiten oder nützliche Produkte für den ökologischen Hausbau bestimmt ist; e) Material, das für die Phytosanierung zur Sanierung kontaminierter Standorte verwendet wird; f) Anbauflächen, die für Lehr- und Demonstrationszwecke sowie für Forschungszwecke durch öffentliche oder private Institute bestimmt sind; g) Anbauflächen, die dem professionellen Zierpflanzenbau ((...)) dienen; g-bis) ((landwirtschaftliche Produktion von Saatgut, das für die gesetzlich erlaubten Verwendungen innerhalb der vom Gesundheitsminister gemäß Artikel 5 dieses Gesetzes festgelegten Kontaminationsgrenzen bestimmt ist.))

  • Auch Die Verwendung der Blütenstände ist vom D.P.R 309/90 ausgeschlossen, wenn bewährtdass ihre Herstellung und Verarbeitung bestimmt ist für dielandwirtschaftliche Samenproduktion(Buchstabe g-bis des Art. 2, Absatz 2).

  • Bleiben ausgeschlossen ausgenommen die Regelung des 242/2016 alle anderen Tätigkeiten: diese Vorgänge fallen unter die Regelung des DPR 309/1990 (Einheitliches Gesetz über Betäubungsmittel) mit den entsprechenden strafrechtlichen Risiken.

4. DIE RECHTLICHEN RISIKEN: DIE RÜCKKEHR UNTER DIE VORSCHRIFTEN DES DPR 309/9

Mit der Neufassung des Gesetzes 242/2016 läuft jede kommerzielle oder produktive Tätigkeit, die Blütenstände außerhalb des landwirtschaftlichen Zwecks der Samenproduktion betrifft, Gefahr, unter die Bestimmungen des DPR 309/1990 zu fallen, das Betäubungsmittel regelt.

Tatsächlich LaRundschreiben des Innenministeriums vom 31. Juli 2018hat klargestellt, dass der Anbau von Hanf und der Handel mit den Blütenständen sie sind nur zulässig, wenn sie auf die ausdrücklich durch das Gesetz 242/2016 erlaubten Verwendungen zurückzuführen sind , und dass in jedem anderen Fall die Bewertung der Rechtmäßigkeit auf der Grundlage vonÜberprüfung der Wirksamkeit des Produkts als Stimulans, also über seine Eignung, psychoaktive Wirkungen zu erzeugen, wobei der Referenzwert von 0,5 angegeben wird, unter dem keine berauschende Wirkung festgestellt werden kann.

In Übereinstimmung mit dieser Ausrichtung auch dieCassazione Penale (Vereinigte Abteilungen, Urteil Nr. 30475/2019)hat erklärt, dass der Verkauf von Cannabis sativa als Straftat angesehen wird falls die Derivate (z. B. Blütenstände, Öle, Harze) geeignet sind, berauschende Wirkungen hervorzurufen , und dass das Gesetz 242 den Handel mit Hanfblüten nicht automatisch legitimiert.

Zusätzlich haben einige juristische und wissenschaftliche Quellen auf eine indikative technische Schwelle hingewiesen:

  • Laut demForensische Toxikologie Abhandlung (Lodi, Marozzi, Bertoli, Mari), eine Konzentration von nur THC über 0,5% kann als ausreichend angesehen werden, um bei Verbrennung psychoaktive Wirkungen zu gewährleisten.

  • DerRevisionsgericht Genua(Verordnung vom 21. Juni 2019) hat die Rechtmäßigkeit des Verkaufs von Produkten aus Cannabis sativa anerkanntmit einem THC-Gehalt von weniger als 0,5%, vorausgesetzt, dass sie nicht geeignet sind, berauschende Wirkungen zu erzeugen.

  • DieCassazione Penale, Sez. III, Urteil Nr. 10810/2019hat festgestellt, dass THC-Werte über 0,5% rechtfertigen die Vermutung einer berauschenden Wirkung, aber die Schwelle ist nicht absolut.

Jedoch,es gibt keinen festen gesetzlichen Schwellenwerte universal gültig zur Definition der berauschenden Wirksamkeit: siede muss immer von Fall zu Fall bewertet werden , unter Berücksichtigung der Gesamtmenge des Wirkstoffs, der Einnahmeart und des Verwendungszwecks des Produkts.

Wie im parlamentarischen Dossier Nr. 471/2025 klargestellt,Der rechtliche Risiko ist heute höher: Die Vollendung der Straftat erfordert nicht mehr den Nachweis der berauschenden Wirkung, aber ergibt sich automatisch aus der Ausübung einer der verbotenen Tätigkeiten (z. B. Besitz, Transport, Handel),

Dies bedeutet:

  • die Anwendung der vorgesehenen Strafen für Betäubungsmittelauch für Materialien mit THC < 0,5%;
  • die Ausweitung der strafrechtlichen Haftung auf den bloßen Besitz, auch wenn sie auf die Entsorgung ausgerichtet ist;
  • die Notwendigkeit der Vorsicht bei jeder Tätigkeit, die nicht zur landwirtschaftlichen Samenproduktion gehört;
  • eine größere interpretative Unsicherheit, in Erwartung von gerichtlichen Klarstellungen oder gesetzlichen Korrekturen.

5. WAS KÖNNEN LANDWIRTE HEUTE TUN

Angesichts der im Jahr 2025 eingeführten gesetzlichen Änderungen müssen Landwirte, die gesetzeskonform handeln wollen:

  • Exklusiv anbauenzertifizierte Hanfsortenim Europäische Gemeinsame Verzeichnis eingetragen, mit THC-Gehalt innerhalb der zulässigen Grenzen;

  • Die landwirtschaftliche Tätigkeit einrichtenunbedingt für die in Gesetz 242/2016 anerkannten Zwecke, mit besonderem Augenmerk auf die Herstellung von:

  • Stroh, Faser, Hanfschrot , für die Lieferung von Materialien an Industrien und handwerkliche Betriebe verschiedener Branchen oder für Phytoreinigung, Lehr- und Forschungsaktivitäten;

  • halbfertigprodukte für die Herstellung von Lebensmitteln und Kosmetikaoder dortreproduktion(lett. g-bis, Art. 2), in dem die landwirtschaftliche Nutzung der Blütenstände erlaubt ist;

  • pflanzenfür den Gartenbauhandel, sofern die entsprechende Berufslizenz vorliegt;

  • BewahrenEtiketten und Rechnungen für Saatgut für mindestens 12 Monate, wie gesetzlich vorgeschrieben;

  • Sorgfältig die Erstellung vonvertragliche Vereinbarungenmit Käufern, Verarbeitern oder Lieferanten, um den landwirtschaftlichen Verwendungszweck der Kulturpflanze klar zu dokumentieren.

Außerdem ist es ratsam, dass jeder Produzent die Anbauvorgänge und Chargen dokumentiert, um dienachverfolgbarkeit und transparenzdes Produktionszyklus im Falle von Kontrollen.

6.PRAKTISCHE EMPFEHLUNGEN FÜR HÄNDLER UND BETRIEBSPERSONAL

Im Lichte des neuen Rechtsrahmens werden zwei Hauptkategorien von Personen unterschieden, die Material mit Hanfblüten enthalten könnten:

6.a) Landwirte, die noch Material aus der Agrarkampagne 2024 haben

Der erste Schritt zum Schutz istattribuieren sicheres Datum an eigenem Material, auch durch ein Gutachten eines Agronomen, um nachzuweisen, dass es sich um Vorräte aus Produktionen vor dem 12.04.2025 handelt, dem Inkrafttreten des DL 48/2025.

Es wird daher empfohlen:

I) Das im Lager vorhandene Material katalogisieren, präzisierend:

  • das Gewicht;

  • die Zusammensetzung (nur Blütenstände oder homogene Mischung aus Samen, Blättern, Blüten, Stängeln);

  • assegnando un Chargennummerklar und nachvollziehbar.

  • Accompagnieren Sie alle Lose mit einem Transportdokumentdatatomit Gewicht, Anzahl und zertifizierter Sorte, Analysezertifikat, das aus den Orten der Produktverarbeitung stammt oder sich auf das Lager bezieht.

II) Dokumentarisch die Produktion verfolgendurch ein Feldtagebuch, das Folgendes enthält:

  • Feldlokalisierung;

  • kultivierte Anbaufläche;

  • gesäte Sorten und Mengen;

  • date di semina, raccolta, asciugatura, stoccaggio.

III) Beigefügte Kopie der vorläufigen Aussaatmeldungvorgelegt den örtlichen Polizeikräften, Saatgutetiketten und, wenn möglich,Kaufrechnungender Samen.

IV) Aktuelle Laboranalysen integrieren, die deutlich die Charge und das Cannabinoidprofil des Materials angeben (insbesondere CBD und THC).

6.b) Gewerbliche Betreiber mit Material, das Blütenstände im Geschäft enthält

Auch in diesem Fall ist der erste Schrittattribuire data certa an dem gehaltenen Material. Es wird empfohlen:

I) Alles im Lager vorhandene Material katalogisieren, mit:

  • Loslisten;

  • zusammensetzung;

  • Empfangs- oder Lagerdatum.

II) Die Rückverfolgbarkeit der Beschaffung rekonstruieren , angeben:

  • wann und von wem das Material gekauft wurde;

  • anhängendRechnungen oder Transportdokumente.

III) Disporre di analisi aggiornate des Materials, die angeben:

  • Bezug auf die Charge;

  • Prozentuale Anteile der Cannabinoide, insbesondere THC und CBD.

Diese Maßnahmen garantieren nicht die Rechtmäßigkeit der Tätigkeit, sondern stellen darDokumentarische Selbstschutzmaßnahmendie im Falle von Kontrollen oder Überprüfungen durch die Behörden nützlich sein können.

7.DOKUMENTATION ZUR AUFBEWAHRUNG UND WIE MAN SICH SCHÜTZT

Im aktuellen Kontext ist es für jeden Akteur der Hanfkette von entscheidender Bedeutung, einen strengen dokumentarischen Ansatz zu verfolgen, um die Rechtmäßigkeit seiner Tätigkeiten nachzuweisen, insbesondere im Falle von Kontrollen durch die Behörden.

Neben der gesetzlich vorgeschriebenen Dokumentation wird die Ergänzung durch empfohlene Selbstschutzinstrumente empfohlen:

  • Saatgut-Etiketten: mindestens 12 Monate haltbar;

  • Kaufrechnungen für Saatgut;

  • Vorab-Erklärungen zur Aussaat (nicht obligatorisch, aber empfohlen);

  • Feldtagebuch: mit Aussaat-, Ernte-, Behandlungs- und Lagerdaten;

  • Lager- und Inventarkarten : mit Zusammensetzung, Gewicht und Datum;

  • Analysenzertifizierte Laboruntersuchungen: bezogen auf die Charge, mit Angabe von THC und CBD;

  • Documente für den Transport (DDT) und Verkaufs- oder Einkaufsrechnungen;

  • Verträge oder Vereinbarungen mit Dritten: die die landwirtschaftliche Nutzung nachweisen;

  • Agronomische Sachverständigenbescheinigung: nützlich zur Bestätigung der Datierung des Materials und seiner landwirtschaftlichen Verwendung.

Die Sammlung und geordnete Archivierung dieser Dokumentation stellt eine konkrete Form von darpräventiver Rechtsschutz, nützlich, um gute Absichten, Korrektheit und gesetzliche Konformität nachzuweisen, wodurch die Risiken bei Inspektionen oder Gerichtsverfahren verringert werden.

8. SCHLUSSFOLGERUNGEN UND AUSBLICK

Dies ist ein besonders sensibler Moment für alle Akteure der Hanf-Wertschöpfungskette. Die Einführung des Sicherheitsdekrets stellt eine bedeutende und schnelle gesetzliche Änderung dar, die von allen beteiligten Parteien eine schnelle und verantwortungsbewusste Anpassung verlangt.

Leider stehen wir vor einer gesetzlichen Umgestaltung, die Aktivitäten in Frage stellt, die bis gestern als legal galten, und es ist daher entscheidend, gut vorbereitet zu sein. Zu zeigen, dass man in einem sauberen, nachvollziehbaren und regelkonformen Sektor tätig ist, wird der einzige Weg sein, um möglichen Kontrollen glaubwürdig zu begegnen und weiterhin Würde und Raum für diese Wertschöpfungskette einzufordern.

Der wesentliche Punkt ist zu beweisen:

  • lavolle Rückverfolgbarkeit del materiale;

  • de l’ Abwesenheit von berauschender Wirkungdasselbe.

German Bezüglich des derzeit im Lager befindlichen Materials ist es wichtig klarzustellen, dass, wenn es unter Geltung der vorherigen Version des Gesetzes 242/2016 hergestellt wurde und begleitet wird von nachverfolgbare DokumentationeAnalysen, die das Fehlen von berauschenden Wirkungen nachweisen , es es sollte nicht automatisch unter den Anwendungsbereich der Sanktionen des DPR 309/90 fallen und die Tätigkeit ist nach dem Grundsatz der Strafwürdigkeit nicht strafbar .

Für bereits gelagerte Blütenstände – erhalten unter dem vorherigen Gesetz L. 242/2016, ordnungsgemäß rückverfolgt und als frei von berauschender Wirkung zertifiziert – reicht das bloßeInhaftierungcontinuiert, das vorsichtigste und rechtlich am besten vertretbare Verhalten darzustellen, obwohl es ebenfalls abstrakt der Anwendung des D.P.R 309/90 unterliegt.

Die Erweiterung des Art. 73 D.P.R. 309/1990, die durch das DL vorgenommen wurde, wird tatsächlich nicht von Übergangsbestimmungen begleitet: Die heute strafrechtliche Sanktion auf Güter anzuwenden, die bis zum Inkrafttreten des Dekrets in einem Bereich der Zulässigkeit lagen, würde gegen das Legalitätsprinzip gemäß Art. 25 der Verfassung und dessen Korollare der Bestimmtheit und Eindeutigkeit verstoßen, wie vom Verfassungsgerichtshof im Urteil Nr. 327 von 2008 klargestellt wurde. In Ermangelung einer gesetzlichen Verpflichtung zursofortige Entsorgung, ein anderes Verhalten als die bloße Verwahrung aufzuerlegen, würde eine „Unmöglichkeit der regelkonformen Handlung“ bedeuten, ein Umstand, den die Rechtsprechung der Kassation als unvereinbar mit Art. 25 der Verfassung ansieht. Auch die bloße Inhaftierung als Zustand der einfachen materiellen Verfügbarkeit stellt für sich genommen keine tatsächliche Erhöhung des Verbreitungsrisikos dar: Die typische Beeinträchtigung bleibt potenziell und bedarf weiterer dynamischer Handlungen (Übergabe, Transport, Verkauf), um sich zu verwirklichen. Auch in diesem Fall ist es wichtig zu präzisieren, dass die Strafbarkeit in der Praxis vom Richter gemäß demGrundsatz der Strafwürdigkeit, die den Nachweis der Eignung des Produkts als Betäubungsmittel erfordert.

Dies hindert keine möglichen Kontrollen durch die Strafverfolgungsbehörden, aber eine angemessene und konsistente Dokumentation kann ein solides Verteidigungsinstrument darstellen, das möglicherweise Beschlagnahmungen, Strafen oder Strafverfahren verhindern kann.

In der Zwischenzeit ist es wünschenswert, dass die politische und institutionelle Debatte zu diesem Thema sich hin zu einem ausgewogeneren Rechtsrahmen entwickelt, der zwischen illegaler Nutzung und verantwortungsvoller industrieller Hanfanbau unterscheidet. In diesem Sinne wird der Beitrag der Akteure, der Berufsverbände und der Berater von grundlegender Bedeutung sein.

Für weitere Informationen:

📧info@enecta.farm
📞 380 714 8996

Dieses Dokument wurde erstellt von Confagricoltura, zusammen mit den Verbänden:CSI, Federcanapa, Assocanapa, CNA-Agroalimentare, Copagri, CIA und italienische Zierpflanzenzüchter , Sardinien Cannabis.

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